Krankenversicherung beim Auswandern: Was gilt wo?
Ob Sie nach dem Umzug noch über Ihre deutsche Kasse versichert sind, hängt davon ab, wohin Sie ziehen und ob Sie arbeiten oder Rente beziehen. Die vier Fälle, die Rolle der EHIC und die Falle bei der Rückkehr ab 55.
Inhaltsverzeichnis · 8 Abschnitte

Was mit Ihrer Krankenversicherung passiert, hängt davon ab, wohin Sie ziehen und wovon Sie leben. Wer in einem anderen EU-Land arbeitet, ist in der Regel dort versichert. Wer mit deutscher Rente in ein EU-Land zieht, bleibt meist bei seiner deutschen Kasse und nutzt das Formular S1. Wer außerhalb der EU lebt, kann die Leistungen der deutschen Kasse dort nicht nutzen und braucht eine eigene Versicherung. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt nur für vorübergehende Aufenthalte. Stand: Oktober 2026.
Fall 1: Sie arbeiten in einem anderen EU-Land
Innerhalb der EU entscheidet nicht Ihre Staatsangehörigkeit, sondern Ihre Arbeitssituation und Ihr Wohnsitzland, welches Land für Ihre Sozialversicherung zuständig ist. Sie können es nicht frei wählen. Wer in einem anderen EU-Land angestellt oder selbstständig arbeitet, zahlt grundsätzlich dort Sozialversicherungsbeiträge und ist dort krankenversichert. So beschreibt es das EU-Portal Your Europe.
Ausnahme Entsendung: Schickt Ihr deutscher Arbeitgeber Sie vorübergehend in ein anderes EU-Land, bleiben Sie in Deutschland sozialversichert. Nachweis ist die Bescheinigung A1, die für höchstens 24 Monate gilt. Bei längeren Einsätzen ist eine Ausnahmevereinbarung nötig.
Remote arbeiten aus dem EU-Ausland: Arbeiten Sie für einen deutschen Arbeitgeber, aber dauerhaft aus einem anderen EU-Land, kann die Zuständigkeit wechseln. Klären Sie das vorher mit Arbeitgeber und Krankenkasse; Auskunft gibt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).
Fall 2: Sie ziehen als Rentner in ein EU-Land
Wer eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bezieht und in Deutschland gesetzlich versichert ist, bleibt bei einem Umzug in ein anderes EU-Land bei seiner deutschen Kasse, solange er im neuen Land keinen eigenen Anspruch hat, etwa durch eine dortige Rente oder Arbeit. Laut Merkblatt der DVKA gilt dann:
- Sie zahlen weiter Beiträge in Deutschland, im Wohnland fallen keine an.
- Ihre Kasse stellt Ihnen und mitversicherten Angehörigen je ein Portable Dokument S1 aus. Damit melden Sie sich bei der Krankenversicherung des Wohnlands an.
- Sie bekommen dort alle Sachleistungen wie die dortigen Versicherten, mit den dort üblichen Zuzahlungen. Den Umfang bestimmt das Recht des Wohnlands.
- Geldleistungen, etwa Pflegegeld, zahlt weiter die deutsche Kasse.
- Bei Besuchen in Deutschland gehen Sie mit Ihrer Gesundheitskarte wie bisher zum Arzt.
Ein Beispiel mit Spanien steht im Artikel Auswandern nach Spanien, weitere Länder im Artikel Auswandern als Rentner. Wie die Anmeldung mit S1 in einzelnen Ländern läuft, steht auch in den Artikeln zu Österreich, Italien und Zypern.
Fall 3: Sie ziehen in ein EU-Land, ohne dort zu arbeiten
Wer in einem anderen EU-Land weder arbeitet noch eine Rente bezieht, darf dort länger als drei Monate bleiben, wenn er ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung hat, die alle Risiken im Gastland abdeckt. Diese Bedingung stammt aus dem EU-Recht und steht zum Beispiel wörtlich im spanischen Aufenthaltsrecht. Ohne Versicherung bekommen Sie dort keine Registrierungsbescheinigung.
Möglich sind je nach Land eine freiwillige Versicherung im öffentlichen System des Gastlands oder eine private Krankenversicherung, die dort anerkannt wird. Fragen Sie bei der Behörde des Gastlands nach, welche Versicherung für die Registrierung genügt.
Fall 4: Sie ziehen außerhalb der EU
Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich nur für Menschen, die in Deutschland arbeiten oder wohnen (§ 3 SGB IV). Hinzu kommt: Solange Sie sich im Ausland aufhalten, ruht Ihr Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 16 SGB V), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen bezahlt die deutsche Kasse also keine Behandlung.
Sie brauchen deshalb eine Versicherung, die im neuen Land gilt:
- eine Pflichtversicherung im Zielland, wenn es eine gibt und Sie dazu gehören, etwa als Arbeitnehmer,
- eine lokale private Versicherung im Zielland oder
- eine internationale Krankenversicherung für Auswanderer.
Manche Visa setzen eine Krankenversicherung voraus. Neuseeland verlangt zum Beispiel für das Working-Holiday-Visum eine volle Krankenversicherung für die gesamte Aufenthaltsdauer. Prüfen Sie bei jedem Angebot, ob Vorerkrankungen ausgeschlossen sind, ob es Wartezeiten gibt, ob der Vertrag bei Ihrem Alter kündbar ist und ob ein Rücktransport nach Deutschland versichert ist.
Private Versicherung in Deutschland: Wer privat versichert ist, sollte mit seinem Versicherer klären, ob der Vertrag im Zielland weiterläuft oder ob er eine Anwartschaft vereinbaren kann, damit er bei der Rückkehr ohne neue Gesundheitsprüfung zurückkommt.
Die EHIC gilt nur vorübergehend
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Land, etwa im Urlaub, auf einer Dienstreise oder im Studium. Sie haben dann Anspruch auf Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr warten können, zu denselben Bedingungen wie die Versicherten dort. Bei privaten Ärzten oder Kliniken greift sie oft nicht; dann zahlen Sie zunächst selbst und beantragen die Erstattung.
Für Menschen, die dauerhaft im Ausland leben, ist die EHIC keine Lösung. Und für die Übergangszeit bis zur neuen Versicherung sollten Sie prüfen, ob eine Reise- oder Auslandskrankenversicherung Sie auch dann versichert, wenn Sie in Deutschland nicht mehr gemeldet sind. Manche Reisepolicen setzen einen Wohnsitz in Deutschland voraus.
Rückkehr nach Deutschland: die Falle ab 55
Wer zurückkommt und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, ist wieder gesetzlich versichert. Wer keinen anderen Schutz hat und zuletzt gesetzlich versichert war, wird ebenfalls versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).
Ab 55 wird es schwieriger: Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und davon mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, befreit oder nicht versicherungspflichtig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Wer mit Anfang 50 auswandert und später zurück will, sollte diese Regel kennen und vorher mit seiner Kasse sprechen.
Checkliste
- Fall bestimmen: Arbeit im EU-Land, Rente, ohne Arbeit in der EU, außerhalb der EU?
- Mit der Krankenkasse sprechen, bevor Sie sich abmelden; Rentner beantragen das S1.
- Bedingungen des Ziellands prüfen: Welche Versicherung verlangt die Aufenthaltsbehörde oder das Visum?
- Übergang absichern: Prüfen Sie, ob Ihre Übergangsversicherung auch ohne deutschen Wohnsitz gilt.
- Pflegeversicherung mitdenken: Pflegegeld kann in andere EU-Länder fließen; Details im Merkblatt der DVKA zur Pflegeversicherung.
- Rückkehr planen, besonders wenn Sie über 50 sind.
Quellen
Stand: Oktober 2026.
- Your Europe – Sozialschutz im Ausland – zuständiges Land nach Arbeitssituation und Wohnsitz, A1 höchstens 24 Monate
- Your Europe – Gesundheitsversorgung bei vorübergehendem Aufenthalt – EHIC
- DVKA – Merkblatt „Meine Krankenversicherung bei Wohnort im Ausland“ (Stand 01.08.2025) – Rentner, S1, Sachleistungen, Beiträge in Deutschland
- DVKA – Rentner – Merkblätter Kranken- und Pflegeversicherung bei Wohnort im Ausland
- Real Decreto 240/2007, Art. 7 (BOE) – Beispiel: Krankenversicherung als Bedingung für das Aufenthaltsrecht
- § 3 SGB IV, § 16 SGB V – Geltungsbereich, Ruhen bei Auslandsaufenthalt
- § 5 SGB V (Abs. 1 Nr. 13), § 6 SGB V (Abs. 3a) – Rückkehr, Versicherungsfreiheit ab 55
- Immigration New Zealand – Germany Working Holiday Visa – Beispiel: Krankenversicherung als Visumsbedingung
Häufige Fragen
Was passiert mit meiner gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ich auswandere?
Das hängt vom Fall ab. Arbeiten Sie in einem anderen EU-Land, sind Sie in der Regel dort versichert. Beziehen Sie eine deutsche Rente und ziehen in ein EU-Land, bleiben Sie meist bei Ihrer deutschen Kasse und erhalten das Formular S1. Ziehen Sie außerhalb der EU, ruhen die Leistungen der deutschen Kasse im Ausland; Sie brauchen dann eine Versicherung, die dort gilt.
Reicht die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), wenn ich im EU-Ausland lebe?
Nein. Die EHIC gilt für vorübergehende Aufenthalte wie Urlaub, Dienstreise oder Studium und deckt Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr warten können. Wer in ein anderes EU-Land zieht, muss dort über Arbeit, Rente (S1) oder eine eigene Versicherung abgesichert sein.
Brauche ich eine Krankenversicherung, um in ein EU-Land zu ziehen?
Wenn Sie dort nicht arbeiten, ja. Wer als Nichterwerbstätiger länger als drei Monate in einem anderen EU-Land bleiben will, muss ausreichende Mittel und eine Krankenversicherung nachweisen, die alle Risiken abdeckt. Spanien verlangt das zum Beispiel bei der Registrierung.
Kann ich nach der Rückkehr wieder in die gesetzliche Krankenversicherung?
Wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, wird wieder pflichtversichert. Wer keinen anderen Schutz hat und zuletzt gesetzlich versichert war, wird ebenfalls versicherungspflichtig. Ab 55 Jahren gibt es aber eine Hürde: Wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und davon mindestens die Hälfte versicherungsfrei war, bleibt versicherungsfrei.
Wann brauche ich das Formular S1?
Wenn Sie in einem anderen EU-Land, im EWR oder in der Schweiz wohnen, aber weiter über Deutschland krankenversichert sind. Das gilt vor allem für Rentner mit deutscher Rente ohne Rente oder Arbeit im Wohnland und für Grenzgänger. Das S1 stellt Ihre deutsche Krankenkasse aus, Sie geben es bei der Krankenversicherung des Wohnlands ab.
Kann ich meine Krankenkasse behalten, wenn ich ins Ausland ziehe?
Als Rentner mit deutscher Rente in der EU, im EWR und in der Schweiz in der Regel ja, über das Formular S1. In einigen Abkommensstaaten wie der Türkei gibt es dafür eigene Bescheinigungen. Wer in einem anderen EU-Land arbeitet, wird dort versichert. Wer in ein Land außerhalb von EU und Abkommensstaaten zieht, verliert die gesetzliche Krankenversicherung und braucht eine Versicherung im neuen Land.
Gilt meine deutsche Kasse, wenn mein Arbeitgeber mich ins Ausland schickt?
Bei einer Entsendung in ein anderes EU-Land bleiben Sie für höchstens 24 Monate in Deutschland sozialversichert. Nachweis ist die Bescheinigung A1, die Ihr Arbeitgeber beantragt.
Ähnliche Artikel

Wegzugsbesteuerung: Wer zahlt, was gilt für ETFs?
Wer auswandert und mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält, versteuert die stillen Gewinne, als hätte er verkauft. Seit 2025 gilt das auch für große Fondsdepots ab 500.000 Euro Anschaffungskosten. Wer betroffen ist und was Sie tun können.

Auswandern ohne Geld: Was realistisch geht und wohin
Ganz ohne Geld geht es nicht, mit wenig schon: Working Holiday bis 35 in Australien, Arbeitsuche in der EU mit deutschem Arbeitslosengeld und ein Einkommen, das Sie mitnehmen. Was jeder Weg verlangt.

Steuern beim Auswandern: Was in Deutschland bleibt
Die deutsche Steuerpflicht endet erst, wenn Sie weder Wohnung noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Was danach hier steuerpflichtig bleibt, was im Jahr des Wegzugs gilt und wann die Wegzugsbesteuerung droht.